OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.05.1996
10a B 1073/96.NE
Normen:
BauO NW (1995) § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 51
BauR 1996, 826

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.05.1996 (10a B 1073/96.NE) - DRsp Nr. 1998/3261

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 10a B 1073/96.NE

DRsp Nr. 1998/3261

»1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontroll-Eilantrag, wenn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Gebäude im Wege des Baugenehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 67 Abs. 1 BauO NW 1995) errichtet werden. 2. Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der neben mehreren Wohngebieten ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" festsetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG erfüllt und damit der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt zu werden braucht (§ 2 Abs. 6 BauGB-MaßnahmenG). 3. Zur Bedeutung des § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 1995 für die allgemeine Interessenabwägung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens.«

Normenkette:

BauO NW (1995) § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegen sind. Dieser weist u.a. mehrere neue Wohngebiete aus. Ihren Antrag, den Bebauungsplan im Wege des Normenkontroll-Eilverfahrens vorläufig außer Vollzug zu setzen, begründen die Antragsteller - außer mit Nichtigkeitsrügen - damit, daß aufgrund des Plans mit der Errichtung von etwa 240 Wohneinheiten im Wege des Baugenehmigungsfreistellungsverfahrens zu rechnen sei. Der Antrag hatte Erfolg.

Entscheidungsbegründung: