OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2004
3 A 2998/02
Normen:
BauGB § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 64
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1439/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2004 (3 A 2998/02) - DRsp Nr. 2008/1338

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen 3 A 2998/02

DRsp Nr. 2008/1338

»§ 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die Ermessensausübung auf einen Beitragserlass in voller Höhe einengen wollte. Für die Frage, ob der Beitrag voll oder nur teilweise zu erlassen ist, kommt es nach dem Gesetzeszweck und mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht allein darauf an, in welchem Umfang der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen öffentlichen Interesses bzw. zur Vermeidung unbilliger Härten "geboten" ist (hier: hinsichtlich eines Kindergartengrundstücks).«

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 5 ;

Gründe:

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es macht nicht überwiegend wahrscheinlich, das VG habe zu Unrecht nicht die Ermessensentscheidung des Beklagten beanstandet, "nur" 25 % der Beitragsforderung zu erlassen.