OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2004
9 A 3255/03
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 ; GebG NRW § 1 Abs. 1 ; GebG NRW § 1 Abs. 2 ; GebG NRW § 12 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 213
NVwZ-RR 2005, 58
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5312/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2004 (9 A 3255/03) - DRsp Nr. 2008/1339

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen 9 A 3255/03

DRsp Nr. 2008/1339

»Dem kommunalen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde, die Baugebühren gegenüber einem Dritten festgesetzt hat, steht eine Klagebefugnis gegen die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Kürzung dieser Gebühren zu.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 ; GebG NRW § 1 Abs. 1 ; GebG NRW § 1 Abs. 2 ; GebG NRW § 12 ;

Gründe:

Der Zulassungsantrag legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar.

Hinsichtlich der einzig aufgeworfenen Frage,

"inwieweit einer kommunalen Gebietskörperschaft gegen die Kürzung einer Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren ein Klagerecht gegen die Aufsichtsbehörde zusteht",

fehlt es an einem aufgezeigten Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte. Die Frage kann, soweit sie sich hier für die von der Bauaufsichtsbehörde der Klägerin festgesetzten Gebühren einer Bauüberwachung stellt, ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil dahin beantwortet werden, dass der Kommune eine Klagebefugnis gegen die Kürzung der Baugebühren durch die Widerspruchsbehörde zukommt. Das gilt auch in Ansehung der gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Einwände der Beklagten.