OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2005
10 B 972/05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 22 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) ; BauO NRW § 6 Abs. 11 Nr. 1 ; BauO NRW § 6 Abs. 16 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 95
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 899/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2005 (10 B 972/05) - DRsp Nr. 2008/1413

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 10 B 972/05

DRsp Nr. 2008/1413

»1. Ist im unbeplanten Innenbereich die geschlossene Bauweise lediglich im vorderen Grundstücksbereich prägend und sind die hinteren Grundstücksbereiche frei von an der seitlichen oder rückwärtigen Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden der Hauptnutzung, mit der Folge, dass für diesen Bereich weder geschlossene noch abweichende Bauweise vorliegt, so ist eine im hinteren Grundstücksbereich auf einer vorhandenen Grenzgarage errichtete Terrasse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW grenzständig zulässig. 2. Mit der Errichtung einer Dachterrasse auf einer vorhandenen Grenzgarage verliert die zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Garage ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW und muss grundsätzlich Abstandflächen einhalten. 3. Das Merkmal des sich Einfügens im Sinne des § 34 BauGB bezieht sich nur auf die vier Normelemente Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Andere Kriterien - etwa das Vorhandensein von Dachterrassen - sind für die Frage des Sicheinfügens nicht maßgeblich.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 22 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) ; BauO NRW § 6 Abs. 11 Nr. 1 ; BauO NRW § 6 Abs. 16 ;

Gründe: