OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2003
21 A 2007/01
Normen:
SV-VO NRW § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 659
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8355/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2003 (21 A 2007/01) - DRsp Nr. 2008/1229

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 21 A 2007/01

DRsp Nr. 2008/1229

»Eine für das Land Rheinland-Pfalz erfolgte staatliche Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz, die auf der Grundlage einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausgesprochen worden ist, berechtigt nicht, in Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig zu werden.«

Normenkette:

SV-VO NRW § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bis Ende 1995 Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und zuletzt im Range eines Brandinspektors als Sachgebietsleiter für vorbeugenden Brandschutz in der Brandschutzdienststelle einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen tätig. Am 1.1.1996 eröffnete er ein Sachverständigenbüro für vorbeugenden baulichen Brandschutz in E. (Hessen). Er unterhält nach seinen Angaben einen Geschäftssitz in M. (Rheinland-Pfalz). Über das Vermögen des Klägers ist am 1.10.2003 vom Amtsgericht X. das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erkannte das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz den Kläger mit Urkunde vom 20.5.1998 als Sachverständigen für baulichen Brandschutz im Land Rheinland-Pfalz an.