Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beigeladenen haben auf den benachbarten Grundstücken zwei Wohnhäuser errichtet, die durch einen Garagentrakt miteinander verbunden sind. Die Grundstücke liegen am Nordrand der bebauten Ortslage des Stadtteils P. der Stadt D. Das Grundstück des Klägers liegt zum Teil im Geltungsbereich der Satzung vom 13.10.1982 über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für das Gebiet "westlich der K.-Straße" im Ortsteil P. (Abrundungssatzung). Die Grundstücke der Beigeladenen wurden durch deren erste Änderung im Jahre 1984 in den Geltungsbereich der Abrundungssatzung einbezogen.
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