OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.1994
11 A 2540/92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfBR 1995, 58
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2869/91

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.1994 (11 A 2540/92) - DRsp Nr. 1998/3270

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 11 A 2540/92

DRsp Nr. 1998/3270

»1. Zur Gültigkeit von Satzungen gemäß § 34 Abs. 2 BBauG. 2. Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ("erdrückende Wirkung") gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks am Rande des Innenbereichs, wenn auf dem benachbarten (Außenbereichs-)Grundstück zwei hintereinanderliegende eingeschossige Einzelwohnhäuser mit aneinandergebauten Grenzgaragen mit Satteldach errichtet werden.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beigeladenen haben auf den benachbarten Grundstücken zwei Wohnhäuser errichtet, die durch einen Garagentrakt miteinander verbunden sind. Die Grundstücke liegen am Nordrand der bebauten Ortslage des Stadtteils P. der Stadt D. Das Grundstück des Klägers liegt zum Teil im Geltungsbereich der Satzung vom 13.10.1982 über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für das Gebiet "westlich der K.-Straße" im Ortsteil P. (Abrundungssatzung). Die Grundstücke der Beigeladenen wurden durch deren erste Änderung im Jahre 1984 in den Geltungsbereich der Abrundungssatzung einbezogen.