OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2003
7a D 42/01.NE
Normen:
BauGB § 12 ; BauGB § 215a ;
Fundstellen:
UPR 2004, 320

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2003 (7a D 42/01.NE) - DRsp Nr. 2008/1202

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 7a D 42/01.NE

DRsp Nr. 2008/1202

»1. Zu den wesentlichen Unterschieden zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und normalen Bebauungsplänen im Sinne der "Angebotsbebauungsplanung". 2. Die Sonderregelungen des § 12 BauGB für vorhabenbezogene Bebauungspläne lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 3. Ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht in jeder Hinsicht so eng umrissen sein, dass der Vorhaben und Erschließungsplan als seine planerische Grundlage zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann; es kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen, damit dem Vorhabenträger bei der Planumsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt. 4. Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB kann auch ein Projekt sein, das aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben im Sinne von § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.