Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage lehnte der Beklagte ab, nachdem die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte. Den verfristeten Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde als unbegründet zurück. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
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