OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2006
7 A 568/06
Normen:
VwGO § 68 ; VwGO § 69 ; VwGO § 70 ; BauGB § 5 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 677
UPR 2007, 280
ZUR 2007, 160
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 93/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2006 (7 A 568/06) - DRsp Nr. 2008/2689

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 7 A 568/06

DRsp Nr. 2008/2689

»1. Die Widerspruchsbehörde darf einen verfristeten Widerspruch des Bauherrn gegen einen seinen Bauantrag versagenden Bescheid auch dann in der Sache bescheiden, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt hat. 2. Die Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ist unwirksam, wenn der Flächennutzungsplan die Zulässigkeit der Windenergieanlagen an die Voraussetzung knüpft, sie dürften nur mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt und nur mit "pitch-Steuerung" betrieben werden. 3. Verunstaltet eine Windenergieanlage aus einigen, nicht unerheblichen Sichtbereichen die Landschaft, kommt es nicht darauf an, ob aus anderen Sichtbereichen noch keine Verunstaltung eintritt, sondern eine (nur) kompensationsfähige Sichtbeeinträchtigung besteht.«

Normenkette:

VwGO § 68 ; VwGO § 69 ; VwGO § 70 ; BauGB § 5 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage lehnte der Beklagte ab, nachdem die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte. Den verfristeten Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde als unbegründet zurück. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.