Die Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, die jeweils mit einem Wohnhaus und angebauter Garage bebaut sind. Beide Häuser hatten zunächst Flachdächer. Die beiden Garagen mit einer Tiefe von jeweils 11 m sind an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 22 Grad auf ihrem Wohnhaus einschließlich der angrenzenden Garage. Die Nachbarklage gegen diese Baugenehmigung hatte in beiden Rechtszügen Erfolg.
Das Vorhaben der Beigeladenen hält die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Kläger
2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist an §
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