OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.1996
10 A 3624/92
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 ; BauO NW § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 11 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 113
BauR 1996, 835
UPR 1996, 276
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1883/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.1996 (10 A 3624/92) - DRsp Nr. 1998/3231

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 10 A 3624/92

DRsp Nr. 1998/3231

»1. Gebäude mit Grenzabstand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW sind nur Gebäude der Hauptnutzung, welche die (offene) Bauweise prägen, nicht aber Gebäude, welche auch in der offenen Bauweise an der Grenze zulässig sind. 2. Zum Begriff der Garage in § 6 Abs. 11 BauO NW

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 ; BauO NW § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 11 ;

Tatbestand:

Die Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, die jeweils mit einem Wohnhaus und angebauter Garage bebaut sind. Beide Häuser hatten zunächst Flachdächer. Die beiden Garagen mit einer Tiefe von jeweils 11 m sind an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 22 Grad auf ihrem Wohnhaus einschließlich der angrenzenden Garage. Die Nachbarklage gegen diese Baugenehmigung hatte in beiden Rechtszügen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Das Vorhaben der Beigeladenen hält die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Kläger

2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist an § 6 BauO NW zu messen.