OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.1996
11 B 2195/95
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 2243/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.1996 (11 B 2195/95) - DRsp Nr. 1998/3230

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 11 B 2195/95

DRsp Nr. 1998/3230

»1. Im unbeplanten Innenbereich (Gemengelage von Wohnnutzung bis gewerblicher Nutzung) fügt sich der Wohnteil eines Wohn- und Geschäftshauses, der - nur durch eine Dehnungsfuge von 80 cm getrennt - an eine auf der Grenze des Nachbargrundstücks stehende Betriebshalle einer Metall-Schrottumladestation angebaut werden soll, nicht ein. 2. Bei der Frage, ob sich ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der BauNVO angeknüpft werden; denn die BauNVO stellt grundsätzlich eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar (ständige Rechtsprechung). 3. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch Immissionsschutzauflagen einer sogenannten "maßgeschneiderten" Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand: