OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.1997
7 A 2902/93
Normen:
BauNVO (1977) § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 70
BauR 1998, 309
UPR 1998, 359

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.1997 (7 A 2902/93) - DRsp Nr. 1998/17563

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 7 A 2902/93

DRsp Nr. 1998/17563

»1. Zu den Auswirkungen eines SB-Schuhmarktes auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Bau-NVO 1977. 2. Auch ein Fachmarkt mit einem schmalen Sortiment kann die Versorgungsfunktion eines innerstädtischen Zentrums beeinträchtigen, wenn das Sortiment für eine Vielzahl von Verbrauchern von Interesse ist und aus produktspezifischen Gründen typischerweise in Innenstädten angeboten wird (bejaht für Schuhe). 3. Ein außerhalb eines Kern- oder Sondergebiets geplanter Schuhmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 m2 kann wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses die verbrauchernahe Versorgung gefährden. Ein Umsatzverlust von 10% für die innerstädtischen Einzelhandelsbetriebe kann nicht als unwesentlich gewertet werden.