OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.03.2006
7 D 124/05.NE
Normen:
PfG NRW § 6 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 4 ; BauGB § 2 Abs. 3 ; BauGB § 3 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1707

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.03.2006 (7 D 124/05.NE) - DRsp Nr. 2008/2760

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 7 D 124/05.NE

DRsp Nr. 2008/2760

»1. Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn an der Stellungnahme der Bezirksvertretung, der nicht die Mitwirkung im Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB übertragen ist, ein befangener Bezirksvertreter mitwirkt. 2. Die Gemeinde darf dem aus der demografischen Entwicklung abgeleiteten Bedarf an Pflegeplätzen auch dann durch die Planung eines allgemeinen Wohngebiets mit der Zweckbestimmung "Wohn- und Pflegezentrum" Rechnung tragen, wenn eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW noch nicht vorliegt. 3. Mit der Bezeichnung "Wohn- und Pflegezentrum" ist eine in der Lebenswirklichkeit vorhandene Nutzungsform beschrieben, die in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. 4. Ein Fehler in der Ermittlung oder der Bewertung des der Abwägung der von einer Bebauungsplanung berührten Belange zugrundeliegenden Abwägungsmaterials ist nicht beachtlich, wenn der Mangel nicht konkret auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.«

Normenkette:

PfG NRW § 6 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 4 ; BauGB § 2 Abs. 3 ; BauGB § 3 ; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer eines Wohngrundstücks. Sie wandten sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 160.