OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.08.2003
7a D 100/01.NE
Normen:
LG NRW § 5 Abs. 3 Satz 2 ; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3 a.F. ; UVPG § 3 a.F. ; UVPG § 25 ; BauGB § 3 Abs. 1 ; BauGB § 9 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 ; BauGB § 215a ; BauNVO § 22 ; BauNVO § 23 ; BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
NuR 2004, 321

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.08.2003 (7a D 100/01.NE) - DRsp Nr. 2008/1243

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 7a D 100/01.NE

DRsp Nr. 2008/1243

»1. Wurde ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festsetzt, nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU, aber vor In-Kraft-Treten der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, bedurfte er keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern nur einer Einzelfallprüfung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie; zu den Anforderungen an eine solche Einzelfallprüfung. 2. Für die Festsetzung einer "gebündelten" Bauweise von Windenergieanlagen gibt es keine Rechtsgrundlage. 3. Die Gemeinde kann den Abstand von Windenergieanlagen untereinander in einem Bebauungsplan dadurch steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer jeweils nur eine Windenergieanlage Platz findet. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ermächtigt nur zur Ausweisung von Flächen, die von jeglicher Bebauung frei zu halten sind; die Vorschrift bietet keine Grundlage dafür, es unterbinden zu wollen, dass die Rotoren von Windenergieanlagen bei deren Betrieb in bestimmte Flächen hineinragen.