OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2007
7 A 3782/05
Normen:
BauO NRW (n.F.) § 6 Abs. 6 Satz 1 ; BauO NRW (n.F.) § 6 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 125
BauR 2007, 1023
DVBl 2007, 648
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1829/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2007 (7 A 3782/05) - DRsp Nr. 2008/7141

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 7 A 3782/05

DRsp Nr. 2008/7141

»1. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen. 2. Nutzungs- oder bauliche Änderungen eines legal errichteten Gebäudes, das heutigen Abstandanforderungen nicht entspricht, sind abstandflächenrechtlich (vorbehaltlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Prüfung von nachbarlichen Belangen zulässig. Über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinausgehende (bauliche) Änderungen fordern nach Satz 2 eine Ermessensausübung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 69 Nr. 135). 3. Wirkt sich die Erweiterung eines legal errichteten, aber heutigen Abstandanforderungen nicht entsprechenden Gebäudes auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, kann die Erweiterung - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. gestattet werden.