OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.1986
11 A 1288/85
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1987, 46
BRS 46 Nr. 46
BRS 46 Nr. 181
BRS 46 Nr. 194
DÖV 1987, 301
StädteT 1987, 178
WuM 1987, 269
ZMR 1987, 105
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2417/83

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.1986 (11 A 1288/85) - DRsp Nr. 2009/18117

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.1986 - Aktenzeichen 11 A 1288/85

DRsp Nr. 2009/18117

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Bolzplätzen im Wohngebiet; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei fehlenden nachbarschützenden Nebenbestimmungen, Voraussetzungen für die Beseitigung eines mißbräuchlich genutzten Bolzplatzes) »1. Bolzplätze für Kinder bis 15 Jahren sind auch in Wohngebieten grundsätzlich zulässig. 2. Die Baugenehmigung für einen Bolzplatz, die keine Nebenbestimmungen zum Schutze der benachbarten Anlieger enthält (Begrenzung des Personenkreises, Regelung der Öffnungszeiten usw.), kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. 3. Die Beseitigung eines mißbräuchlich genutzten Bolzplatzes kommt als letztes Mittel erst dann in Betracht, wenn trotz Überwachung von Regelungen zum Schutz der Nachbarn der ständige Mißbrauch nicht abgestellt werden kann.«

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.