VG Münster, vom 30.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2417/83
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.1986 (11 A 1288/85) - DRsp Nr. 2009/18117
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.1986 - Aktenzeichen 11 A 1288/85
DRsp Nr. 2009/18117
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Bolzplätzen im Wohngebiet; Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei fehlenden nachbarschützenden Nebenbestimmungen, Voraussetzungen für die Beseitigung eines mißbräuchlich genutzten Bolzplatzes)»1. Bolzplätze für Kinder bis 15 Jahren sind auch in Wohngebieten grundsätzlich zulässig.2. Die Baugenehmigung für einen Bolzplatz, die keine Nebenbestimmungen zum Schutze der benachbarten Anlieger enthält (Begrenzung des Personenkreises, Regelung der Öffnungszeiten usw.), kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.3. Die Beseitigung eines mißbräuchlich genutzten Bolzplatzes kommt als letztes Mittel erst dann in Betracht, wenn trotz Überwachung von Regelungen zum Schutz der Nachbarn der ständige Mißbrauch nicht abgestellt werden kann.«