OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2006
8 A 3726/05
Normen:
BImSchG § 67 ; BauGB § 35 ; BauO NRW § 6 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 74
DVBl 2006, 1532
NuR 2007, 415
UPR 2007, 279
ZUR 2006, 608
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2264/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2006 (8 A 3726/05) - DRsp Nr. 2008/2717

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 8 A 3726/05

DRsp Nr. 2008/2717

»1. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. 2. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren: a) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. b) Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. c) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.«

Normenkette:

BImSchG § 67 ; BauGB § 35 ; BauO NRW § 6 ;

Tatbestand: