OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1994
10 A 1753/91
Normen:
BauO NW;
Fundstellen:
BauR 1995, 676
ZfBR 1995, 334
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 45/88

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1994 (10 A 1753/91) - DRsp Nr. 1998/3226

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 10 A 1753/91

DRsp Nr. 1998/3226

»1. Die Auswahlentscheidung, den Betreiber eines illegalen Camping- und Wochenendplatzes zur Beseitigung sämtlicher den Platz ausmachender Anlagen und Einrichtungen zu verpflichten, ist regelmäßig ermessensgerecht. 2. Zur Fehlerhaftigkeit einer solchen Beseitigungsanordnung wegen Verletzung des Willkürverbots.«

Normenkette:

BauO NW;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt auf einem fernab jeder zusammenhängenden Bebauung gelegenen Grundstück einen ungenehmigten Campingplatz, auf dem etwa 26 Wohnwagen, Wohncontainer bzw. Hütten aufgestellt sind. Er wendet sich gegen ordnungsbehördliche Maßnahmen des Beklagten, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Nutzung des keinem Bebauungsplan unterfallenden Anwesens zu Campingzwecken zu unterbinden.

Die Klage hatte im Berufungsverfahren in vollem Umfang Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.