Der Kläger betreibt auf einem fernab jeder zusammenhängenden Bebauung gelegenen Grundstück einen ungenehmigten Campingplatz, auf dem etwa 26 Wohnwagen, Wohncontainer bzw. Hütten aufgestellt sind. Er wendet sich gegen ordnungsbehördliche Maßnahmen des Beklagten, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Nutzung des keinem Bebauungsplan unterfallenden Anwesens zu Campingzwecken zu unterbinden.
Die Klage hatte im Berufungsverfahren in vollem Umfang Erfolg.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
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