OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2004 (7a D 51/02.NE) - DRsp Nr. 2008/1392
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 7a D 51/02.NE
DRsp Nr. 2008/1392
»1. § 12BauGB erfordert die planerische Festlegung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1BauGB; es bleibt offen, ob mehrere konkrete Vorhaben alternativ zugelassen werden können.2. Der Begriff "Vorhaben" im Sinne von § 12BauGB ist identisch mit demselben Begriff in § 29 Abs. 1BauGB, kann jedoch auch mehrere Vorhaben umfassen.3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich eine unbestimmte Anzahl unterschiedlichster Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1BauGB zulässt, bewegt sich außerhalb der zulässigen Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten, die ein Vorhaben im Sinne von § 12BauGB umfassen darf.4. Es bleibt offen, in welchem Umfang das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzulegende Vorhaben auch hinsichtlich anderer planerischer Festsetzungen (hier: überbaubare Grundstücksfläche und Maß der baulichen Nutzung) eine gewisse Bandbreite umfassen kann.5. Das Vorhaben im Sinne von § 12BauGB muss nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan, sondern kann auch unmittelbar in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmt werden.«