OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.1997
11 A 5797/95
Normen:
BauO NW 95/84 § 13 Abs. 2 S. 1; DSchG § 9 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 137
BauR 1998, 113

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.1997 (11 A 5797/95) - DRsp Nr. 1998/17562

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 11 A 5797/95

DRsp Nr. 1998/17562

»1. Ob das Straßen- und Ortsbild verunstaltet wird, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab, so u.a. von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eine Platzes oder einer Anlage, der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs, in dem die Werbeanlage wirksam werden soll, und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in eine Beziehung treten soll. 2. Das Straßen- und Ortsbild umfaßt das, was für den Betrachter - und zwar nicht aus einem Blickwinkel - sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder doch mitprägt.