VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8067/04
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.2006 (8 A 764/06) - DRsp Nr. 2008/2700
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 8 A 764/06
DRsp Nr. 2008/2700
»1. Für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid haben aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Genehmigungsbehörde die Amtspflicht hat, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.«