OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2006
10 A 1541/05
Normen:
DSchG NRW § 2 ; DSchG NRW § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 363
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6997/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2006 (10 A 1541/05) - DRsp Nr. 2008/2702

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 10 A 1541/05

DRsp Nr. 2008/2702

»1. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. 2. Hat das Innere eines Wohngebäudes durch starke bauliche Veränderungen seine historische Aussagekraft verloren, so muss es von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, um der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. 3. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus.«

Normenkette:

DSchG NRW § 2 ; DSchG NRW § 3 ;

Tatbestand: