OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2006 10 A 2980/05
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 4 ; BauO NRW § 6 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 350
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6029/03
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2006 (10 A 2980/05) - DRsp Nr. 2008/2703
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 10 A 2980/05
DRsp Nr. 2008/2703
»1. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale - hier wegen widersprüchlicher Angaben in den Bauvorlagen zur Höhe eines Balkons - führt zu ihrer Aufhebung.2. Die Abstandfläche eines nichtprivilegierten Balkons bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Oberer Bezugspunkt der zu bestimmenden Wandhöhe ist, unabhängig von dem Material und ungeachtet einer etwaigen Transparenz, die Umwehrung des Balkons.«
Normenkette:
BauO NRW § 6 Abs. 4 ; BauO NRW § 6 Abs. 7 ;
Tatbestand:
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