OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.1996
7 A 3703/92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 64
BauR 1996, 682
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2761/89

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.1996 (7 A 3703/92) - DRsp Nr. 1998/3250

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 7 A 3703/92

DRsp Nr. 1998/3250

»Zur Zulässigkeit einer Tankstelle mit einer Portalwaschanlage in einer Durchfahrhalle im allgemeinen Wohngebiet«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Tankstelle mit einer "Werkhalle" sowie einer Waschhalle mit Portalwaschanlage.

Er ist Eigentümer des in W. gelegenen, ca. 62 m tiefen Grundstücks, das straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und dessen rückwärtiger Teil als Garten genutzt wird. Dieser grenzt an ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes, nordwestlich gelegenes Grundstück. Auf dem straßennahen Teil des Grundstücks betrieb die Beigeladene seit den 60er Jahren eine Tankstelle mit fünf Doppelzapfsäulen und einer sog. Kombihalle zur Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen, einem Geräte- sowie einem Verkaufsraum. Nordwestlich hinter dem Tankstellengebäude waren Pkw-Stellplätze angelegt.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit mehreren Nebenbestimmungen die Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Tankstellengebäudes, mit Personal- und Verkaufsraum, Büro, Lager, einer Werkhalle sowie einer Waschhalle mit einer Portalwaschanlage.