OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2007
10 A 998/06
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO NRW § 15 Abs. 1 Satz 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1.;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 70
DÖV 2008, 1060
GewArch 2009, 42
UPR 2008, 458
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5682/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2007 (10 A 998/06) - DRsp Nr. 2008/24755

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 10 A 998/06

DRsp Nr. 2008/24755

1. In Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen Lichtimmissionen, die von Werbeanlagen in benachbarten, gewerblich genutzten Baugebieten ausgehen. 2. Ob Lichtimmissionen in der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebietsart und der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Nutzungsinteressen zu beurteilen. Dabei kann der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13.9.2000 mit seiner Unterscheidung zwischen "Raumaufhellung" und "psychologischer Blendung" als sachverständige Orientierungshilfe dienen. 3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, wenn die Leuchtwerbung eines ca. 150 m entfernten 24 m hohen P.-Pylons nicht zu einer messbaren Raumaufhellung in dem betroffenen Wohngebäude und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges führt. 4. Nachbarn ist es zuzumuten, Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousetten gegen Lichteinwirkungen abzuschirmen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO NRW § 15 Abs. 1 Satz 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1.;

Tatbestand: