OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2005
7 A 19/03
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 15 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1763
NVwZ-RR 2006, 309
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7407/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2005 (7 A 19/03) - DRsp Nr. 2008/1463

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 7 A 19/03

DRsp Nr. 2008/1463

»1. Für die Frage, ob eine bauliche Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW geringfügig ist, kommt es auf einen Vergleich des Gebäudezustands nach der geplanten bzw. durchgeführten baulichen Änderung mit dem vor der baulichen Änderung genehmigten oder jedenfalls materiell rechtmäßigen Gebäudezustand an. 2. Zum Maßstab, ab wann eine Änderung des Baukörpers nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann. 3. Umbaumaßnahmen im Innern des Gebäudes sind grundsätzlich geringfügig im Sinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW. 4. Baumaßnahmen an den Gebäudeseiten, die der abstandflächenrechtlich betroffenen Nachbargrenze abgewandt sind, stellen eher geringfügige bauliche Änderungen dar. 5. Der Nachbargrenze zugewandte bauliche Maßnahmen - außer bei Veränderung von Länge oder Höhe der Wände - sind erst dann mehr als geringfügig, wenn gerade die Gebäudeveränderung zu einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Nachbarsituation beiträgt.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 15 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ;

Tatbestand: