VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 1363/05
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007 (10 A 3015/05) - DRsp Nr. 2008/24754
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 10 A 3015/05
DRsp Nr. 2008/24754
1.) Wegen besonderer Feuerübertragungsgefahr müssen Öffnungen in Dächern von aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein.2.) Eine geringere Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ist nur zulässig, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn der erforderliche Mindestabstand von 4 m zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche dauerhaft gesichert ist.3.) Eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m verletzt auch dann Nachbarrechte, wenn sich im gegenüberliegenden Dach noch keine Öffnungen befinden.