OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007
10 A 3015/05
Normen:
BauO NRW § 35 Abs. 5; BauO NRW § 35 Abs. 6; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 133
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 1363/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007 (10 A 3015/05) - DRsp Nr. 2008/24754

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 10 A 3015/05

DRsp Nr. 2008/24754

1.) Wegen besonderer Feuerübertragungsgefahr müssen Öffnungen in Dächern von aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein. 2.) Eine geringere Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ist nur zulässig, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn der erforderliche Mindestabstand von 4 m zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche dauerhaft gesichert ist. 3.) Eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m verletzt auch dann Nachbarrechte, wenn sich im gegenüberliegenden Dach noch keine Öffnungen befinden.

Normenkette:

BauO NRW § 35 Abs. 5; BauO NRW § 35 Abs. 6; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: