Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein bereits weitgehend bebautes Gebiet erfaßt.
Ziel des strittigen Bebauungsplans ist die Erhaltung der bestehenden Wohnnutzung und Ausweisung neuer Wohnbauflächen, um dem dringenden Wohnbedarf in der Stadt D. Rechnung zu tragen. Ferner sollen die Planfestsetzungen der Verbesserung der Umweltverhältnisse und dem stadtklimatischen und ökologischen Ausgleich für die geplante Bebauung dienen. Zur Verfolgung dieses Ziels traf der Bebauungsplan unter Nr. 6 folgende Festsetzungen:
"In neu errichteten, umgebauten oder erweiterten Feuerstätten ist die Verwendung von Kohle für Heizzwecke ausgeschlossen; andere Brennstoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, als
1. die Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht übersteigen:
Nennwärme in KW Abgasverlust in %
bis 25 10
25 - 50 9
über 50 8
2. der Schadstoffgehalt im Abgas die folgenden Werte nicht übersteigt:
Ölbefeuerte Anlagen Gasbefeuerte Anlagen
NOx: 135 mg/KWh NOx: 100 mg/KWh
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