OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.1996
7a D 164/94.NE
Normen:
1. BImSchV ; BImSchG § 23, § 49 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 26
BauR 1997, 269
UPR 1997, 338

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.1996 (7a D 164/94.NE) - DRsp Nr. 1998/3262

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 7a D 164/94.NE

DRsp Nr. 1998/3262

»§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB ermächtigt die Gemeinden nicht dazu, eigene technische Anforderungen an Heizanlagen zu stellen, etwa bezogen auf die bei ihrem Betrieb auftretenden Abgasverluste und den Ausstoß bestimmter Schadstoffkonzentrationen.«

Normenkette:

1. BImSchV ; BImSchG § 23, § 49 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein bereits weitgehend bebautes Gebiet erfaßt.

Ziel des strittigen Bebauungsplans ist die Erhaltung der bestehenden Wohnnutzung und Ausweisung neuer Wohnbauflächen, um dem dringenden Wohnbedarf in der Stadt D. Rechnung zu tragen. Ferner sollen die Planfestsetzungen der Verbesserung der Umweltverhältnisse und dem stadtklimatischen und ökologischen Ausgleich für die geplante Bebauung dienen. Zur Verfolgung dieses Ziels traf der Bebauungsplan unter Nr. 6 folgende Festsetzungen:

"In neu errichteten, umgebauten oder erweiterten Feuerstätten ist die Verwendung von Kohle für Heizzwecke ausgeschlossen; andere Brennstoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, als

1. die Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht übersteigen:

Nennwärme in KW Abgasverlust in %

bis 25 10

25 - 50 9

über 50 8

2. der Schadstoffgehalt im Abgas die folgenden Werte nicht übersteigt:

Ölbefeuerte Anlagen Gasbefeuerte Anlagen

NOx: 135 mg/KWh NOx: 100 mg/KWh