OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2007
10 A 3914/04
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 90
BauR 2008, 320
DVBl 2007, 1578
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4758/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2007 (10 A 3914/04) - DRsp Nr. 2008/7001

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 10 A 3914/04

DRsp Nr. 2008/7001

»1. Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer betriebsunabhängigen absoluten Verkaufsflächenobergrenze zur Einzelhandelssteuerung in einem Gewerbegebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. 2. Ob von einem Einzelhandelsvorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, kann nur unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation prognostiziert werden. Neben der Verkaufsfläche können dabei auch ein qualitativer Vergleich des vorhandenen mit dem geplanten Angebot und - insbesondere wenn es um die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe geht - die zu erwartende Umsatzumverteilung von Bedeutung sein. 3. Falls an dem Vorhabenstandort bereits andere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, müssen auch diese in die Prognose einbezogen werden. Zu prüfen ist, ob die gegebene städtebauliche Situation gerade durch das Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt oder eine bereits vorhandene derartige Schädigung vertieft wird.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand: