OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2004
7 A 4415/03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NuR 2005, 606
UPR 2005, 280
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4028/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2004 (7 A 4415/03) - DRsp Nr. 2008/1309

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 7 A 4415/03

DRsp Nr. 2008/1309

»1. Eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann nur für einen "bebauten Bereich" erlassen werden, der eine solche Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lässt, die ihn als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. 2. Das Merkmal "Wohnbebauung von einigem Gewicht" in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich deutlich weniger als 10 Wohnhäuser vorhanden sind. 3. Mit dem Erlass von Außenbereichssatzungen kann nur die Verdichtung bereits vorhandener Siedlungsansätze innerhalb des tatsächlich gegebenen baulichen Zusammenhangs begünstigt werden, nicht hingegen die Erweiterung des Siedlungsansatzes in den Außenbereich hinein. 4. Der Erlass von Außenbereichsatzungen scheidet von vornherein aus, wenn in dem betroffenen Satzungsbereich weitere bauliche Entwicklungen aus Rechtsgründen ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6 ;

Gründe: