OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2008
7 A 1392/07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 86
BauR 2008, 2025
ZfBR 2009, 67
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4252/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2008 (7 A 1392/07) - DRsp Nr. 2008/24857

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 7 A 1392/07

DRsp Nr. 2008/24857

1. Zu zentralen Versorgungsbereichen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. 2. Auch die verbrauchernahe Grundversorgung ist von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt. 3. Zum Unterschied zwischen Discountern und Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels. 4. Bei der Prüfung "schädlicher Auswirkungen " im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB kann auch von Bedeutung sein, ob ein außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs anzusiedelnder Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. 5. Zu den bei der Prüfung "schädlicher Auswirkungen" zu berücksichtigenden städtebaulichen Aspekten (hier schädliche Auswirkungen bejaht).

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte ohne Erfolg die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters.

Gründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid.