OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2006
10 A 973/04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 ; ROG § 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
UPR 2007, 156
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1795/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2006 (10 A 973/04) - DRsp Nr. 2008/2701

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 10 A 973/04

DRsp Nr. 2008/2701

»1. Der - auch regionalplanerisch bestimmte - Erholungswert einer von Windenergieanlagen oder ähnlichen optisch auffälligen gewerblichen Nutzungen bisher unberührten Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann durch die erstmalige Genehmigung und Errichtung einer 99,9 m hohen Windenergieanlage beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, in die auch im Wege der nachvollziehenden Abwägung die Belange der privilegierten Windenergienutzung einzubeziehen sind. 2. Von den Umständen des Einzelfalles hängt auch ab, ob eine Windenergieanlage raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 3 Nr. 6 ROG ist. Eine Gesamthöhe von 99,9 m ist als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit zu werten. 3. Der Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft" ist wirksam (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005 7 D 35/03.NE). 4. Die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (§ 24 LPlG NRW, § 11 Satz 1 ROG) führt nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans und lässt diesen nicht obsolet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die Zielabweichung nicht berührt werden dürfen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 ; ROG § 3 Nr. 6 ;

Tatbestand: