Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Fläche als "Öffentliche Grünfläche/Parkanlage" festsetzt. Im Planaufstellungsverfahren hatte der Kläger seinerzeit die Ausweisung seines Grundstücks als Wohnbaufläche angeregt. Dies wurde vom Rat der Stadt ausdrücklich abgelehnt, um dem öffentlichen Interesse an der Realisierung eines sodann zum Planinhalt gewordenen durchgehenden Grünzuges Rechnung zu tragen.
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