OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2004
10 A 4840/01
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4 ; BauGB § 3 ; BauGB § 4 ; BauGB § 13 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 856
NVwZ-RR 2005, 388
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2280/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2004 (10 A 4840/01) - DRsp Nr. 2008/1397

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 10 A 4840/01

DRsp Nr. 2008/1397

»Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für ein Wohnbauvorhaben auf einer als "Öffentliche Grünfläche/Parkanlage" festgesetzten Fläche scheidet aus, wenn sich der Plangeber im Planaufstellungsverfahren aufgrund von entsprechenden Anregungen mit der Frage einer Bebauung des fraglichen Grundstücks befasst und sich unter Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen bewusst gegen eine Ausweisung als Bauland entschieden hat.«

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 4 ; BauGB § 3 ; BauGB § 4 ; BauGB § 13 ; BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Fläche als "Öffentliche Grünfläche/Parkanlage" festsetzt. Im Planaufstellungsverfahren hatte der Kläger seinerzeit die Ausweisung seines Grundstücks als Wohnbaufläche angeregt. Dies wurde vom Rat der Stadt ausdrücklich abgelehnt, um dem öffentlichen Interesse an der Realisierung eines sodann zum Planinhalt gewordenen durchgehenden Grünzuges Rechnung zu tragen.