OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2006
10 A 80/04
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 ; BauO NRW § 51 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 89
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3553/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2006 (10 A 80/04) - DRsp Nr. 2008/2729

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 10 A 80/04

DRsp Nr. 2008/2729

»1. Ob eine Garage im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegt, hängt grundsätzlich nicht von der Auswahl der Bauprodukte und der architektonischen Gestaltung ab (hier: Gebäude neben einer Terrasse mit Wänden bzw. Türen aus einer Glas- und Stahlkonstruktion). 2. Zu einer im Einzelfall über das zumutbare Maß hinaus gehenden Störung im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW durch die Anordnung einer Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 11 ; BauO NRW § 51 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten für die Errichtung einer Grenzgarage. Das VG gab der Klage statt. Die Berufung des Beigeladenen hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Baugenehmigung verstößt allerdings nicht gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche u.a. zulässig an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m. Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.