OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2007
7 A 1434/06
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 71
DVBl 2007, 1515
ZfBR 2008, 188
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 418/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2007 (7 A 1434/06) - DRsp Nr. 2008/7139

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 7 A 1434/06

DRsp Nr. 2008/7139

»Für die Bewertung der von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen gibt ein auf der Grundlage der GIRL erstelltes Gutachten eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zuzumuten sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger beantragten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, ein gesundes Wohnen sei am geplanten Standort wegen der von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelästigungen nicht gewährleistet. Widerspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166. Dem Vorhaben stehen keine auf den Vorbescheidantrag im vorliegenden Verfahren nur zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).