OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.1994
11 A 1113/91
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO (1990) § 6 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 367
UPR 1995, 119
ZfBR 1995, 56
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 396/89

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.1994 (11 A 1113/91) - DRsp Nr. 1998/3258

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 11 A 1113/91

DRsp Nr. 1998/3258

»1. Bei der Prüfung, ob Teile eines Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren vorzunehmen. 2. Der Aufsichtsbereich einer Spielhalle gehört dann nicht zur Nutzfläche, wenn er baulich abgetrennt und nicht zur Aufnahme von Spielgeräten geeignet ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO (1990) § 6 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das VG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoß des Hauses H.-Straße 26 in eine Spielhalle zu genehmigen, weil die geplante Spielhalle bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist.

Die Spielhalle ist zunächst mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. Da ein Bebauungsplan für den fraglichen Bereich nicht besteht, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Es ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, weil die Eigenart seiner näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO in der Fassung der 4. ÄnderungsVO vom 23.01.1990, BGBl. I S. 127, entspricht, und es dort gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig ist.

Die für die Einordnung als eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung maßgebliche nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet. (wird ausgeführt).