Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das VG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoß des Hauses H.-Straße 26 in eine Spielhalle zu genehmigen, weil die geplante Spielhalle bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist.
Die Spielhalle ist zunächst mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. Da ein Bebauungsplan für den fraglichen Bereich nicht besteht, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Es ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, weil die Eigenart seiner näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO in der Fassung der 4. ÄnderungsVO vom 23.01.1990, BGBl. I S. 127, entspricht, und es dort gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig ist.
Die für die Einordnung als eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung maßgebliche nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet. (wird ausgeführt).
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