OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2005
7 A 3611/04
Normen:
BBauG 1960 § 2 Abs. 10 ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BBauG 1976 § 2 Abs. 8 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1754
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6971/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2005 (7 A 3611/04) - DRsp Nr. 2008/1440

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 7 A 3611/04

DRsp Nr. 2008/1440

»Im Bebauungsplan können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und zur Bauweise auch dann festgesetzt werden, wenn kein Baugebiet sondern eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist.«

Normenkette:

BBauG 1960 § 2 Abs. 10 ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ; BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BBauG 1976 § 2 Abs. 8 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 2 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Bplan ist nicht deshalb unwirksam, weil er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und zur Bauweise festgesetzt hat, ohne ein Baugebiet auszuweisen.

Zwar wird vertreten, dass für die Gemeinbedarfsflächen weder die sonst für das Bauland vorgesehenen Festsetzungen zulässig seien noch dafür die Festsetzungsmittel der BauNVO herangezogen werden könnten, weil keine einwandfreie rechtliche Bindung der auch privaten Grundstückseigentümer an die Vorschriften der BauNVO, insbesondere an deren Ausnahmeregelungen, erfolgen könne.

Vgl. Fickert/Fieseler BauNVO 10. Aufl. (2002), § 1 Rdnr. 39.