OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2005
10 A 3611/03
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 22 ; BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b ; BauO NRW § 6 Abs. 7 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 72 ; BauO NRW § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 342
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1582/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2005 (10 A 3611/03) - DRsp Nr. 2008/1427

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 10 A 3611/03

DRsp Nr. 2008/1427

»1. Das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn in einer Reihenhauszeile mit Gebäudebreiten von jeweils nur 4,75 m durch die Errichtung eines über 1,50 m vortretenden, die hintere Baugrenze überschreitenden, grenzständigen, die gesamte Gebäuderückseite einnehmenden Balkons erstmalig qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme steht der Errichtung eines Balkons an Reihenhäusern allerdings nicht schlechthin entgegen. 2. Die Anwendung der Abstandflächenvorschriften der BauO NRW setzt voraus, dass zuvor die planungsrechtliche Frage der Bauweise entschieden ist. 3. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, dann gilt dies auch für Gebäudeteile, die gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO außerhalb der durch Baugrenzen überbaubaren Fläche zugelassen werden können oder für die gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen erteilt werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 22 ; BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b ; BauO NRW § 6 Abs. 7 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 72 ; BauO NRW § 77 Abs. 1 ;

Tatbestand: