OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2007
7 D 113/05.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; 22. BImSchV vom 11. 9. 2002 § 4 Abs. 2;

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2007 (7 D 113/05.NE) - DRsp Nr. 2009/1282

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 7 D 113/05.NE

DRsp Nr. 2009/1282

Im Normenkontrollverfahren fehlt es an der Antragsbefugnis eines - außerhalb des Gebietes des streitigen Bebauungsplans gelegenen - Betriebes (Betonherstellung und -verarbeitung), wenn die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet offensichtlich nicht dazu führt, dass der Betrieb (hier wegen Lärm- und Feinstaubimmissionen) mit solchen einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung rechnen muss, die er nicht schon ohnehin aufgrund der vorhandenen, in einem reinen Wohngebiet gelegenen Wohnbebauung zu gewärtigen hat.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; 22. BImSchV vom 11. 9. 2002 § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen betreiben auf ihrem Betriebsgrundstück seit etwa 40 Jahren ein industrielles Betonfertigteilewerk, dem eine Betonmischanlage angeschlossen ist. Sie wandten sich ohne Erfolg gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Anschluss an vorhandene Wohnbebauung weitere Wohnflächen ausweist.

Gründe:

Der Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig.