OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2006
7 A 4947/05
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1 ; BauGB § 34 ; BauNVO § 10 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1009
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2627/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2006 (7 A 4947/05) - DRsp Nr. 2008/7143

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 7 A 4947/05

DRsp Nr. 2008/7143

»1. Aus der Zweckbestimmung eines Wochenendhauses ergibt sich, dass es zum zeitlich begrenzten, also nicht dauerhaften Aufenthalt dient. 2. Wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. 3. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB kann auch aus einer größeren Ansammlung von Wochenendhäusern (hier: faktisches Wochenendhausgebiet mit 50 Wochenendhäusern auf 2,4 ha Fläche) bestehen. 4. Werden illegale Nutzungen nur in der Form geduldet, dass die Duldung an die Person des jeweiligen Nutzers gebunden und mit dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung bei geänderter Sachlage verbunden ist, hat sich die Behörde nicht auf Dauer mit diesen Nutzungen abgefunden. 5. Wird dem Bewohner eines genehmigten Wochenendhauses die Nutzung zu dauerhaften Wohnzwecken untersagt, ist dieses Gebot hinreichend bestimmt.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 ; BauGB § 34 ; BauNVO § 10 ;

Tatbestand:

Die Kläger wandten sich gegen Ordnungsverfügungen des Beklagten, mit denen ihnen untersagt wurde, ihr als Wochenendhaus genehmigtes Haus weiterhin zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.