OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2005
10 D 144/02.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; BImSchG § 4 Abs. 1 ; BImSchG § 67 Abs. 4 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1 ; Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6;
Fundstellen:
NuR 2005, 546
UPR 2005, 319

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2005 (10 D 144/02.NE) - DRsp Nr. 2008/1489

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 10 D 144/02.NE

DRsp Nr. 2008/1489

»1. Ist eine Veränderungssperre im Laufe eines Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten, muss der Antragsteller für die Umstellung seines Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der Norm ein berechtigtes Interesse geltend machen können. 2. Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. 3. Ein Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung eines Bauantrags für die Errichtung einer Windenergieanlage scheidet von vornherein aus, wenn sich die Zulassung des Vorhabens (Windfarm) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre nicht nach Baurecht, sondern nach Immissionsschutzrecht richtete.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; BImSchG § 4 Abs. 1 ; BImSchG § 67 Abs. 4 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1 ; Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6;

Tatbestand: