OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2004
7 A 4529/02
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 15 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 73 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 695
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1311/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2004 (7 A 4529/02) - DRsp Nr. 2008/1354

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 7 A 4529/02

DRsp Nr. 2008/1354

»1. Für die Genehmigungspflichtigkeit einer Nutzungsänderung ist ohne Belang, ob die bisherige Nutzung bestandsgeschützt ist. 2. Ob eine Nutzungsänderung unter Würdigung nachbarlicher Belange gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW (i.d.F. des Gesetzes vom 9.11.1999) gestattet werden kann, ist auf Grundlage einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange zu entscheiden. 3. Die Gestattung geringerer Abstandflächen für die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes setzt eine ursprünglich formell oder materiell legale Nutzung voraus, nicht jedoch, dass die Nutzung, die geändert werden soll, Bestandsschutz genießt. 4. § 6 Abs. 15 BauO NRW ermöglicht auch die Nutzungsänderung eines grenzständigen Gebäudes.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 15 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 73 ;

Tatbestand: