I.
Der Kläger beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus:
Da das Vorhaben eine wesentliche Nutzungsänderung zum Gegenstand habe, sei ein vollständiger Stellplatznachweis erforderlich, den der Kläger nicht erbracht habe. Überdies stünden dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Hinderungsgründe entgegen.
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