OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.1989
7 A 2495/87
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 235
GewArch 1990, 184
NVwZ 1990, 581
StädteT 1990, 664
ZfBR 1990, 211
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 29.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 123/87

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.1989 (7 A 2495/87) - DRsp Nr. 2009/18138

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 7 A 2495/87

DRsp Nr. 2009/18138

Bauleitplanung: Gleichzeitigkeit von öffentlicher Bekanntmachung einer Veränderungssperre und eines Planaufstellungsbeschlusses; Bauordnungsrecht: Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle) »1. Die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle ist eine wesentliche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 BauO NW (wie Urteil des Senats vom 24.8.1989 - OVGE Mü/Lü 41, 201). 2. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung einer Veränderungssperre muß die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses erfolgen.«

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus:

Da das Vorhaben eine wesentliche Nutzungsänderung zum Gegenstand habe, sei ein vollständiger Stellplatznachweis erforderlich, den der Kläger nicht erbracht habe. Überdies stünden dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Hinderungsgründe entgegen.