OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.07.1996
7 A 1802/90
Normen:
BauGB §§ 10, 12, 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1996, 824
UPR 1996, 455
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1806/86

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.07.1996 (7 A 1802/90) - DRsp Nr. 1998/3264

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 7 A 1802/90

DRsp Nr. 1998/3264

»Ein Bebauungsplan, der (auch in Kopie) nicht mehr auffindbar ist, ist unwirksam.«

Normenkette:

BauGB §§ 10, 12, 35 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L., das sie mit Wohnhäusern bebauen möchte.

Der auf dem Aufbaugesetz vom 29.4.1952, GV NW 454, beruhende Leitplan der früheren Gemeinde L. vom 19.12.1960 setzt gemäß der dem Senat vorliegenden Kopie Wohngebiete nur östlich des Antragsgrundstücks fest. Am 22.7.1963 beschloß der Rat der Gemeinde L., den Bebauungsplan Nr. 28 aufzustellen. Die Beigeladene genehmigte den Bebauungsplan Nr. 28 "mit Ausnahme des Kerngebiets" sachlich und räumlich vorweg. Ob der Rat der Gemeinde L. der Genehmigung beigetreten ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr hat der Bürgermeister der Gemeinde L. die Bekanntmachung des Bebauungsplanes unter Hinweis auf die Genehmigung des Beigeladenen angeordnet, ohne auf einen Beitrittsbeschluß der Gemeinde Bezug zu nehmen.

Der Bebauungsplan Nr. 28 ist in seiner Urfassung und der Fassung der ersten Änderung nicht mehr auffindbar.