OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2003
7 A 1002/01
Normen:
BauO NRW (1995) § 86 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 73
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2017/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2003 (7 A 1002/01) - DRsp Nr. 2008/1277

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 7 A 1002/01

DRsp Nr. 2008/1277

»1. Aus der Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets in § 86 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgt, dass der Geltungsbereich solcher Satzungen grundsätzlich räumlich kleiner sein muss als das gesamte Gemeindegebiet, weil grundsätzlich nur einzelne (tendenziell kleine) Teile des Gemeindegebiets die erforderliche Eignung zur Durchführung baugestalterischer Absichten aufweisen. 2. Der räumliche Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung kann zwar ohne Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderungen mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orteile" umschrieben werden; unbestimmt ist jedoch die Umschreibung des Geltungsbereichs mit der bloßen Erwähnung verschiedener in der Hauptsatzung erwähnter Ortsteile, von denen einzelne nur Außenbereichsflächen umfassen und deren Abgrenzung nicht näher festgelegt ist. 3. Unbestimmt ist eine Gestaltungssatzung, die zwar für unterschiedliche - planerisch festgesetzte oder faktische - Baugebietskategorien unterschiedliche Regelungen trifft, jedoch offen lässt, nach welchen Maßstäben die Differenzierungen im diffusen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) anwendbar sollen.