OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2004
7 A 4005/03
Normen:
VwGO § 114 Satz 1 ; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 233 Abs. 3 ; PrFluchtlG § 1 Abs. 4 ; PrFluchtlG § 4 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 853
UPR 2005, 199
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3584/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2004 (7 A 4005/03) - DRsp Nr. 2008/1332

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 7 A 4005/03

DRsp Nr. 2008/1332

»1. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war der Zweck verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen. Aus der Vorgartenfestsetzung folgte die Verpflichtung zur Anlage und Unterhaltung der Vorgartenfläche als Gartenland. 2. Wie die nach § 1 Abs. 4 PrFluchtlG festgesetzte Vorgartenfläche verwandt werden durfte, konnte durch Baupolizeiverordnung konkretisiert werden. 3. Ein Vorgärten festsetzender Fluchtlinienplan kann mit den ihn ergänzenden Regelungen einer Baupolizeiverordnung als übergeleiteter Bebauungsplan fortgelten. 4. Bestimmen die den Fluchtlinienplan ergänzenden Regelungen der Baupolizeiverordnung, in welchem Maß oder zu welchem Zweck Vorgärten ausnahmsweise baulich genutzt werden dürfen, hat die Bauaufsichtsbehörde von diesem Regelungszusammenhang auszugehen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen gegen die bauliche Nutzung eines Vorgartens einschreiten will.«

Normenkette:

VwGO § 114 Satz 1 ; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 ; BauGB § 233 Abs. 3 ; PrFluchtlG § 1 Abs. 4 ; PrFluchtlG § 4 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: