OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2003
9 A 3415/99
Normen:
LWG NRW § 73 Abs. 2 ; AbwAG (1994) § 2 Abs. 2 § 7 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 66
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8588/97

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2003 (9 A 3415/99) - DRsp Nr. 2004/10057

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 A 3415/99

DRsp Nr. 2004/10057

»1. Leiten mehrere Personen jeweils Teile von Niederschlagswasser, das von ein und denselben Flächen stammt, i.S.v. § 2 Abs. 2 AbwAG 1994 unmittelbar ein, ist jede Person für ihre eigene Einleitung abwasserabgabepflichtig. 2. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe hat die Behörde die Flächen, von denen insgesamt die Einleitungen erfolgen, im Verhältnis der jeweiligen - rechnerisch ermittelten oder analog § 7 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1994 geschätzten - Teilmengen aufzuteilen und den Einleitern zuzuordnen. 3. Einem Abgabepflichtigen steht ein Anspruch auf Befreiung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 zu, wenn seine eigene Einleitung den Befreiungsvoraussetzungen genügt, unabhängig davon, ob dies auch auf den weiteren Einleiter zutrifft. 4. § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG 1989 gilt nach seinem Sinn und Zweck nur für den Fall, dass der die Befreiung erstrebende Abwasserabgabepflichtige selbst mit Niederschlagswasser vermischtes Abwasser unmittelbar einleitet.«

Normenkette:

LWG NRW § 73 Abs. 2 ; AbwAG (1994) § 2 Abs. 2 § 7 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: