OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2006
7 D 118/05.NE
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB 233 Abs. 2 Satz 1; BauGB 233 Abs. 2 Satz 3; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 7 ; BauNVO § 1 Abs. 8 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 4a ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 317
ZfBR 2007, 351

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2006 (7 D 118/05.NE) - DRsp Nr. 2008/2690

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 7 D 118/05.NE

DRsp Nr. 2008/2690

»1. Ein Normenkontrollantrag ist - ausnahmsweise - wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührenden Teile eines Bebauungsplans angreift, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich abtrennbar und selbständig lebensfähig sind. 2. Zu den Voraussetzungen für die Ausweisung sowie horizontale und vertikale Differenzierung eines besonderen Wohngebiets. 3. Für die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass bestimmte bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) führen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, gibt es keine Rechtsgrundlage. 4. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des EAG Bau ist auch auf solche Bebauungspläne entsprechend anzuwenden, die vor Inkrafttreten des EAG Bau in Kraft getreten sind. 5. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind. 6. Es ist sachgerecht, die für die Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung relevanten Immissionen des Straßen- und Schienenverkehrslärms gemäß DIN 18005 in Verbindung mit der RLS 90 bzw. Schall 03 rechnerisch zu ermitteln.