Die Klägerin, ein Chemieunternehmen, leitete 1991 mit wasserrechtlicher Erlaubnis, die u.a. die Festsetzung eines Überwachungswertes für den Schadstoffparameter Quecksilber (Hg) von 1 æg/l in der 2 h-Mischprobe (Konzentration) und 50 g/2 h (Fracht) enthielt, über Auslässe von Mischkanälen für Schmutz- und Niederschlagswasser Abwasser - Kühlwasser und z.T. dezentral vorbehandeltes, anorganisch belastetes Abwasser - in den Rhein ein. Bei einer Probenahme am 11.11.1991 wurden für den Parameter Hg Werte von g/l und 570,17 g/2 h festgestellt.
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