OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.2006
7 D 112/05.NE
Normen:
BauGB § 13 ; BauNO § 1 Abs. 5 ; BauNO § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 69
UPR 2007, 160

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.2006 (7 D 112/05.NE) - DRsp Nr. 2008/2708

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 7 D 112/05.NE

DRsp Nr. 2008/2708

»1. Der Mangel fehlender Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen kann in der Regel im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB dadurch behoben werden, dass die betreffende Festsetzung durch eine andere, den Mangel der Bestimmtheit behebende Festsetzung ersetzt wird. 2. Auch die Korrektur von Festsetzungen, die nicht von einer hinreichenden Rechtsgrundlage gedeckt sind, kann regelmäßig im vereinfachten Verfahren dadurch erfolgen, dass sie durch Festsetzungen ersetzt werden, die in rechtlich unbedenklicher Weise eine zumindest ähnliche Zielsetzung anstreben. 3. Will die Gemeinde, die Einzelhandel in einem Gewerbegebiet ausschließt, den werkstattgebundenen Verkauf von Handwerks- oder Gewerbebetrieben in einer deutlichen Unterordnung des Betriebsteils Verkaufsstelle zum Gesamtbetrieb ausnahmsweise zulassen, kann sie das abstrakte Merkmal der Unterordnung mit einer absoluten Obergröße (hier: 50 m2 Verkaufsfläche) präzisieren. 4. Will eine Gemeinde ein von ihr beschlossenes Einzelhandelskonzept umsetzen, kann sie sich darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkret aktueller Handlungsbedarf besteht. 5. Zu den Anforderungen an den Ausschluss von zentrums- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet.«

Normenkette:

BauGB § 13 ; BauNO § 1 Abs. 5 ; BauNO § 1 Abs. 9 ;