OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.1997
10 A 4574/94
Normen:
AbgrG §§ 4, 7, 8; BauGB § 35 ; BauO NW §§ 2, 63 ; VwGO § 91 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 246
UPR 1998, 280
ZfBR 1998, 160

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.1997 (10 A 4574/94) - DRsp Nr. 1999/7220

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 10 A 4574/94

DRsp Nr. 1999/7220

»Wird im Wege der "Präzisierung" eine nachhaltig modifizierte Abgrabung (hier: deutlich geringere Tiefe, Verminderung der Abgrabungsmasse um 50.000 cbm u.a.) weiterverfolgt, so handelt es sich um ein neues Vorhaben. Zur Ermittlung des planerischen Willens der Gemeinde, der Darstellung von Bereichen zur Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan eine Konzentrationswirkung mit mittelbar negativer Bedeutung in bezug auf für die Landwirtschaft dargestellte Flächen zuzuweisen, kann neben dem Erläuterungsbericht auch auf die Erwägungen des Rates bei der Behandlung von Anregungen und Bedenken im Planaufstellungsverfahren abgestellt werden (Fortführung der Rspr. des BVerwG zu Abgrabungskonzentrationszonen). § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB bezieht sich auf einen Planvorbehalt mit verschiedenen Vermutungswirkungen. Werden nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans unter Nichtbeachtung der gewollten Konzentrationswirkung Abgrabungsgenehmigungen für Flächen außerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche erteilt, so ist dies weder regelmäßig ein Indiz gegen das vom Rat verfolgte Plankonzept noch führt dies ohne weiteres zur Gegenstandslosigkeit des Flächennutzungsplans mit dem mit ihm verfolgten städtebaulichen Konzept.«

Normenkette:

AbgrG §§ 4, 7, 8; BauGB § 35 ; BauO NW §§ 2, 63 ; VwGO § 91 ;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 246
UPR 1998, 280
ZfBR 1998, 160